- Allgemeine Geschäftsbedingungen
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RESECO GmbH
- §1. Definition Allgemeines/ Vertragsinhalt
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Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil Ihres Vertrages mit der Firma RESECO GmbH. Sie stellen die rechtlichen Grundlagen dar und gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Wenn Sie bei Vertragsabschluss, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen vereinbaren wollen, bedürfen solche Abweichungen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Beauftragten der Firma RESECO GmbH.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
- § 2. Überlassene Unterlagen
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An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Kunden/Besteller nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
- § 3. Preis
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Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
- § 4. Eigentumsvorbehalt
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- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden/Besteller an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden/Besteller als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Uns obliegt die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten.
- § 5. Vertragsabschluss / Leistungsumfang
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Verträge kommen zustande, wenn der Kunde den ausgefüllten Kundenauftrag unterschrieben hat und wir diesen Auftrag angenommen haben.
Die von uns angebotenen Dienstleistungen können, mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Technik, Einschränkungen unterliegen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen. Wir bitten um Verständnis da für, dass wir für solche Einschränkungen nicht haften können.
Für zeitweilige Unterbrechungen oder Einschränkungen der Netzleistungen wird die Haftung ausgeschlossen.
Reparaturleistungen, die durch Drittgeräte verursacht wurden, die nicht von uns geliefert wurden, werden zu den üblichen Kosten berechnet.
Wurde über uns, mit einem Drittanbieter ein Dienstleistungsvertrag geschlossen, haftet der Drittanbieter gemäß seinen AGB's.
- § 6. Zahlungsbedingungen/ Vergütungen
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Der Fälligkeitstermin der Zahlung richtet sich nach den jeweiligen Zahlungsbedingungen, die auf der Rechnung angegeben sind.
Soweit Anschlussentgelte oder monatliche Grundentgelte zu leisten sind, sind diese Entgelte jeweils im Voraus zu entrichten.
Kostensteigerungen oder andere Preissteigerungen, die auf Vorlieferanten zurückzuführen sind, können zu Preiserhöhungen führen, daher sind wir berechtigt, diese Steigerungen entsprechend weiterzugeben und die Preise anzupassen.
Wird eine Einzugsermächtigung widerrufen oder kann ein Scheck nicht eingelöst werden und wir werden mit der Summe zurückbelastet, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 10 % geltend zu machen.
Die gelieferte und montierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, auch nach Veräußerung an Dritte, Eigentum der Firma RESECO GmbH.
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches, wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisses des Auftraggebers, gefährdet, so kann RESECO GmbH die sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Objekten einstellen.
Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Materialmengen, besonderer Materialien, Vorleistungen oder besonderer Sachlage, kann eine Vorauszahlung verlangt werden.
Nachträgliche Änderungen, die vom Auftraggeber veranlasst werden, berechnet RESECO GmbH zusätzlich.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist der Verkäufer befugt, Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Käufer. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.
Nach Ablauf des Fälligkeitstermins tritt Zahlungsverzug des Kunden ohne Mahnung ein. (§286 Abs.2 Ziffer 2 BGB) Verzugszinsen werden mit 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank gern.§ 1 Diskontsatz- Überleitungs- Gesetz berechnet.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
- § 7. Gefahrenübergang
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Wird die Ware auf Wunsch des Kunden/Besteller an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Bei Lieferung mit Aufstellung/ Montage am Tage der Übernahme im Betrieb des Kunden.
- § 8. Aufstellung und Montage
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Diese Bedingungen sind Bestandteil der Auftragsbestätigung zwischen der RESECO GmbH und dem Kunden/Besteller.
RESECO GmbH erbringt die Installation wie nachfolgend beschrieben. Sind die Leistungen speziell zugeschnitten, so ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. Die Installation beinhaltet keine Wartung und keine anderen Dienstleistungen. Abgerechnet werden gemäß diesem Vertrag, der Aufwand pauschal oder nach dem tatsächlichen Aufwand, laut den AW-Berichten. (Arbeitsnachweise) Der Kunde sorgt dafür, dass alle Mitwirkungsleistungen, durch den Kunden, rechtzeitig und kostenlos für die RESECO GmbH erbracht werden. Hierzu gehören: − Dokumentiertes und funktionierendes Leitungsnetz, inkl. optional benötigte Passwörter.
Installationsdienstleistungen
− Installation und Inbetriebnahme der angebotenen Systemkomponenten bis zu einer Montagehöhe von 3 m.
− Programmierung der angebotenen Komponenten mit der vorher festgelegten Systemkonfiguration.
− Das Auflegen der Systemkabel auf vorhandene freie Anschlussleisten.
− Funktionstests des Systems
− Aufschaltung des Systems auf das RESECO Servicecenter und erstmalige Datensicherung des Systems.
Der Kunde stellt der RESECO GmbH auf Anforderung die erforderlichen Stammdaten für das System vollständig zur Verfügung. Dies geschieht rechtzeitig vor dem Montagetermin. Sollten die Daten und die vom Kunden erforderlichen Vorarbeiten nicht rechtzeitig fertig sein und es zu Verschiebungen der Liefertermine kommen, ist RESECO berechtigt, der daraus entstehende Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Auf Wunsch kann RESECO GmbH die Stammdaten des Kunden erfassen. Die Beauftragung muss aber rechtzeitig durch den Kunden erfolgen und die Zeit für die Erfassung wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
Einschränkungen:
Die Installation und Inbetriebnahme werden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten und der in der Auftragsbestätigung angebotenen Produkte erbracht. Zusätzliche Produkte und Leistungen, können gesondert bestellt und eingebaut werden.
Leistungszeiten:
Die Dienstleistungen werden in der Zeit, Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage. Dienstleistungen, die außerhalb dieser Zeiten durchgeführt werden sollen, müssen zuvor schriftlich vereinbart werden und werden anders abgerechnet.
Änderungen:
Gewünschte Änderungen müssen unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Diese Änderungen gelten erst, wenn sie von beiden Seiten unterzeichnet sind.
Sicherheitsmaßnahmen:
Planen Sie Ihre Installation bitte so, dass für Personen und Material die gültigen Bau- und Sicherheitsbestimmungen, wie z. B. Brandschutzrichtlinien, die Richtlinien der Feuerwehr, des VdS, usw. Berücksichtigung finden.
Umgebungsbedingungen:
Um einen störungsfreien Betrieb muss ein geeigneter Standort ausgewählt werden.
Berücksichtigen Sie auch:
Die Luftfeuchtigkeit, mögliche Gefährdung durch Wasser, Be-/Entlüftung, die elektromagnetische Felder, Wärmeeinwirkung, die Belastbarkeit des Bodens oder Wand, Erschütterungen sowie Schwingungen.
Elektroinstallation:
Elektroinstallationen sollten Sie nur durch zugelassene Fachbetriebe ausführen lassen. Die Absicherung des Systems sollte separat sein. Eine Blitzschutzeinrichtung wie z. B. ein Überspannungsschutz und eine USV sind absolut empfehlenswert.
Leitungsnetz:
Die Anschlüsse vom Netzbetreiber müssen beantragt und lauffähig sein. Bei den Anträgen sind wir Ihnen gerne behilflich. Wird oder wurde das interne Leitungsnetz durch Dritte errichtet und betreut, muss die Dokumentation spätestens bei Installation vorhanden sein. Gerne stimmen wir uns mit Ihnen und den Dienstleister Ihres internen Netzes ab.
Anlieferung:
Damit wir termingerecht liefern und installieren können, sind vom Kunden folgende Dinge zu klären:
-Zufahrt- und Parkmöglichkeiten für unsere Fahrzeuge
-Ausnahmeregelungen bei Halte- oder Durchfahrtsverboten
-Abmessungen der Türöffnungen, Gänge, Treppenhäuser oder Aufzüge
-Belastbarkeit der Transportwege
-Steiger und/oder Transportfahrzeuge mit Bedienpersonal
-Eventuell einen abschließbaren und trockenen Lagerraum für angelieferten Materialien
-Freien Zugang zu Ihrem Betrieb ohne Wartezeiten
-Informationen über nicht sichtbare Versorgungsleitungen und mögliche
gesundheitsgefährdende Baumaterialen
-Die betrieblichen Besonderheiten die bei der Montage zu beachten sind.
-Einweisung unserer Techniker auf besondere Sicherheitsmaßnahmen
-Mögliche Risiken wie z. B. Infektionsgefährdung und Gegenmaßnahmen, sowie mögliche Gefahrenstellen
-Bereithaltung von Leitern und Gerüste
-Ausreichende Beleuchtung und Beheizung des Installationsbereiches
-Für unser Montagepersonal angemessene Umkleide-, Aufenthalts- und Sanitärräume
- Der Kunden benennt einen empfangs- und unterschriftsberechtigten Mitarbeiter zum Quittieren der Sendung und der Arbeitsscheine
- § 9. Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung
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Ein Zurückbehaltungsrecht, ebenso wie das Recht zur Aufrechnung - gleich welcher Art - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- § 10. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
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Gewährleistungsrechte des Kunden/Besteller setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden). Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Kunden/Besteller wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden/Besteller verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Kunden/Besteller gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden/Besteller gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
Tritt im Rahmen eines Vertragsverhältnisses ein Schaden auf, so haften wir, im Falle von Vermögensschäden, im Rahmen unserer Betriebshaftpflichtversicherung.
Der Auftraggeber hat die Ware und Leistung in jedem Fall zu prüfen. Bei Übergabe / Inbetriebnahme, hat der Auftraggeber / Vertreter anwesend zu sein.
Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung/ Leistung.
Für Beschädigung oder Verlust der beim Auftraggeber aufbewahrten Materialien, während der Durchführung der Aufträge, haftet der Auftraggeber.
Ist die Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Preises verlangen. Ausgeschlossen sind (soweit gesetzlich zulässig) alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden/Besteller (vertraglich und außervertraglich) gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen, einschließlich Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, entgangenen Gewinns, und aus der Durchführung der Gewährleistung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
Die RESECO GmbH haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Auftraggebers zurückgehen.
Die RESECO GmbH haftet nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes der EDV-Anlage, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
RESECO GmbH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten und nicht für von Viren, Trojanern oder anderer Malware verursachte Schäden.
- § 11. Datenschutz/Fernmeldegeheimnis
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Wir sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, (EU-DSGVO) Ihre im schriftlichen Kundenauftrag enthaltenen, personenbezogenen Daten, die so genannten Bestandsdaten, zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Ihre Daten dürfen nicht veröffentlicht oder an unautorisierte Dritte weitergegeben werden. Infos unter reseco.de/datenschutz.html.
- § 12. Vertragsübernahme durch Dritte, Abtretung von Rechten
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Wir sind berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen, unsere Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis, ganz oder teilweise, auf einen anderen zu übertragen. In diesem Fall sind Sie jedoch berechtigt, das Vertragsverhältnis, innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung, zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme durch das neue Unternehmen, zu kündigen.
Ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere Ihre Zahlungspflichten, können Sie nur nach schriftlicher Ankündigung auf Dritte übertragen. Ihre Pflichten erlöschen jedoch erst mit dem uneingeschränkten Eintritt des Dritten in den Vertrag und unserer Zustimmung.
- § 13. Lieferumfang/ Verpackung und Versand
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Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers und von uns berechnet. Porto und Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
- § 14. AGB's für Miete und Urlaubsüberwachung
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- Die hierfür entsprechenden AGB's werden bei Vertragsabschluss des Mietvertrages mit übergeben.
- § 15. Vertragsanpassung
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- Treten unvorhergesehene Ereignisse die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Ist dies wirtschaftlich nicht vertretbar, kann die RESECO GmbH vom Vertrag zurückzutreten, wird er dies dem Besteller unverzüglich mitteilen.
- § 16. Gerichtsstand/ Anwendbares Recht
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Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz der RESECO GmbH.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Gleiches gilt bei Unvollständigkeit der Bestimmungen.
RESECO GmbH